Diese Vorgabe, welche im Lärmgutachten ausdrücklich übernommen wird (act. 22.1.0, S. 31), findet im angefochtenen Beschluss keinen Niederschlag, nachdem sich Dispositivziffer II.B.77 hierzu überhaupt nicht äussert, während Dispositivziffer II.B.73 lediglich - in Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 1 LSV - die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 vorbehält. Entsprechend ist Dispositivziffer II.B.77, 3. Lemma, in Berücksichtigung der beiden genannten Punkte und in Umsetzung der im Lärmgutachten (act. 22.1.0, S. 31) formulierten Voraussetzung der Einhaltung der IGW wie folgt neu zu fassen (wobei "Gesamtfassade" im gleichen Sinn wie im Gutachten zu verstehen ist):