R1S.2022.05166 Seite 91 des Verwaltungsgerichts zitierten und vorliegend von den rekursgegnerischen Parteien angerufenen - Vollzugshilfe 2.00 des Cercle Bruit (Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) voraussetzt, dass die Schalldämmung dieser Fassadenbauteile nur unwesentlich (max. 5 dB) von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht und die Schalldämmung der Gesamtfassade den erhöhten Anforderungen der SIA 181 genügt (a.a.O., S. 7). Diese Vorgabe, welche im Lärmgutachten ausdrücklich übernommen wird (act.