wie sie im Lärmgutachten (a.a.O., S. 31) verwendet wird. Die Auflage gemäss dem dritten Lemma von Dispositivziffer II.B.77 ist daher entsprechend anzupassen (vgl. zum konkreten Wortlaut sogleich). Eine solche Auflage ist - wie auch die weiteren nachfolgend zu erläuternden Auflagen - nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei zentralen, insbesondere umweltrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen (bezüglich deren unter anderem ausdrücklich auf Art. 31 Abs. 1 LSV verwiesen wird) auch dann angezeigt, wenn sie für die Rekurrierenden bedeutungslos sind (VB.2021.00064 vom 2. Dezember 2021, E. 10.3.1).