Damit verbleiben im Zusammenhang mit den vorgesehenen transparenten Fassadenbauteilen zwei Probleme: Zunächst ist - aufgrund der Beschränkung auf Wohnräume in der zitierten Dispositivziffer II.B.77 - das transparente Fassadenelement, das gemäss Lärmgutachten auf der Ebene 4 beim Personalraum im Eckbereich des Gebäudes C1 zwecks Einhaltung der IGW erforderlich ist (vgl. act. 22.1.0, S. 9 und 17), nicht erfasst - dies im Gegensatz zur umfassenden Formulierung der zur Einhaltung der IGW erforderlichen Voraussetzungen, wie sie im Lärmgutachten (a.a.O., S. 31) verwendet wird.