R1S.2022.05166 Seite 90 4. September 2020, E. 5.3.4) - auch mit Blick auf die Berücksichtigung des Kriteriums der Wohnlichkeit und Wohnhygiene im Rahmen der Anforderungen an Arealüberbauungen keine Bedenken ergeben. So kann einerseits eine hohe Qualität auch in dieser Hinsicht bereits auf Ebene der einzelnen Wohneinheit bejaht werden;