Fassadenelemente erfolgt sodann insgesamt nur bei wenigen Räumen und dabei in den betroffenen Wohnungen stets nur bei einem Zimmer (vgl. act. 22.1.0), so dass sich - im Gegensatz zur Beurteilung eines entsprechenden Eventualbegehrens im Rahmen des die erste Baubewilligung betreffenden Rekursentscheids (BRGE I Nr. 0116/2020, 0117/2020 und 0118/2020 vom