So ist anhand der Grundrisspläne und Ansichten ersichtlich, dass die fraglichen Räume auch unter Weglassung der (in den Grundrissplänen zum Teil mitberücksichtigen) Flächen der transparenten Fassadenbauteile über Fensterflächen verfügen, die das in § 302 Abs. 2 PBG für die Belichtung genannte (und gemäss der kantonalen Vollzugspraxis bei Räumen ohne andere öffenbare Fenster auch hinsichtlich der Belüftung zur Anwendung gebrachte) Mass von zehn Prozent der Bodenfläche überschreiten (wodurch sich das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben von dem in VB.2021.00162 vom 27. Oktober 2021, E. 3.3.1, unter diesem Titel als problematisch erachteten unterscheidet). Der Einsatz transparenter