Dabei steht die vorgesehene Lösung entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Rekurrierenden auch nicht im Widerspruch zu den wohnhygienischen Vorgaben. So ist anhand der Grundrisspläne und Ansichten ersichtlich, dass die fraglichen Räume auch unter Weglassung der (in den Grundrissplänen zum Teil mitberücksichtigen) Flächen der transparenten Fassadenbauteile über Fensterflächen verfügen, die das in § 302 Abs. 2 PBG für die Belichtung genannte (und gemäss der kantonalen Vollzugspraxis bei Räumen ohne andere öffenbare Fenster auch hinsichtlich der Belüftung zur Anwendung gebrachte)