Entsprechend ist eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht erforderlich und kommt in der zur Beurteilung stehenden Konstellation auch dem weiteren von den Rekurrierenden angesprochenen Umstand, dass das Bundesgericht mit BGE 142 II 100 die Lüftungsfenster-Praxis für bundesrechtswidrig erklärt hat, keine Bedeutung zu.