vielmehr hält der angefochtene Beschluss in Dispositivziffer II.B.77 unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten ausdrücklich fest, die Eckbereiche der lärmempfindlichen Wohnräume entlang der A-Strasse seien als nicht öffenbare transparente Fassadenbauteile auszuführen. Von der so formulierten Vorgabe sind sämtliche Bereiche von Wohnräumen, für die im Lärmgutachten eine entsprechende Ausgestaltung vorgesehen und der Beurteilung als "grüner Raum" (= Raum, bei dem die IGW an allen Fenstern eingehalten sind) zugrunde gelegt ist, erfasst. Entsprechend ist eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art.