Nicht nur ergibt sich dies aus den Grundrissplänen und den Angaben im Lärmgutachten Strassenlärm (act. 22.1.0, wo generell von transparenten Fassadenelementen die Rede ist, auch wenn auf S. 31 in Verbindung damit auch der Begriff "festverglast" verwendet wird); vielmehr hält der angefochtene Beschluss in Dispositivziffer II.B.77 unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten ausdrücklich fest, die Eckbereiche der lärmempfindlichen Wohnräume entlang der A-Strasse seien als nicht öffenbare transparente Fassadenbauteile auszuführen.