31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. 17.3.1 Unbegründet ist das rekurrentische Vorbringen - mit einer nachstehend zu erörternden Ausnahme - zunächst insoweit, als damit in Frage gestellt wird,