Bei Räumen in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV gelten um 5 dB(A) höhere IGW (Art. 42 Abs. 1 LSV); für Räume in Gasthäusern gilt dies nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 LSV).