Da die Lärmimmissionen für betrieblich genutzte Räume zu prüfen seien, sei das Lärmgutachten unvollständig. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und setze sich nicht mit den Voraussetzungen R1S.2022.05166 Seite 88 für die lärmrechtliche Ausnahmebewilligung auseinander, weshalb er aufzuheben sei.