Sofern es sich um festverglaste Fenster handle, seien an sämtlichen Eckzimmern in den Kopfbauten die IGW überschritten und daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV notwendig, wobei die hierfür notwendige Interessenabwägung fehle. Weiter lasse das Lärmgutachten Fragen betreffend die betrieblich genutzten Räume offen. Bei Ebene 3 von Gebäude D1 und C1 sei angegeben, es befänden sich dort nur unterirdisch und betrieblich genutzte Räume; auf Ebene 5 in Haus D1 befinde sich Gewerbe und der Luftraum Gastro, die nicht beurteilt seien. Da die Lärmimmissionen für betrieblich genutzte Räume zu prüfen seien, sei das Lärmgutachten unvollständig.