Aus den Auflageakten gehe die konkrete Ausgestaltung nicht hervor, so dass die Bauherrschaft nachzuweisen habe, was geplant sei. Transparente Fassadenelemente müssten die Wärmedämmvorschriften einer normalen Fassade erreichen und seien weniger lichtdurchlässig, weshalb diesfalls zu prüfen wäre, ob die Anforderungen an die Belichtung und Belüftung von Wohnräumen eingehalten seien, was die Rekurrierenden gestützt auf die Baugesuchspläne bestreiten würden. Sofern es sich um festverglaste Fenster handle, seien an sämtlichen Eckzimmern in den Kopfbauten die IGW überschritten und daher eine Ausnahmebewilligung nach Art.