Die Bezeichnung dieser Räume im Lärmgutachten als "grüner Raum" sei nur dann korrekt, wenn tatsächlich transparente Fassadenelemente und nicht festverglaste Fenster verbaut würden, da Letztere lärmschutzrechtlich gleich wie Fenster, die sich öffnen lassen, zu behandeln wären. Aus den Auflageakten gehe die konkrete Ausgestaltung nicht hervor, so dass die Bauherrschaft nachzuweisen habe, was geplant sei.