17.1 Die Rekurrierenden machen geltend, das Bauvorhaben erfülle trotz Überarbeitung das Lärmschutzrecht nicht. Trotz Anpassung der Grundrisse seien in den Kopfbauten auf fast allen oberirdischen Ebenen Eckzimmer vorhanden, bei denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten seien. Die Bezeichnung dieser Räume im Lärmgutachten als "grüner Raum" sei nur dann korrekt, wenn tatsächlich transparente Fassadenelemente und nicht festverglaste Fenster verbaut würden, da Letztere lärmschutzrechtlich gleich wie Fenster, die sich öffnen lassen, zu behandeln wären.