Nachdem die Baubewilligung somit zum einen vom Nachweis der Erreichbarkeit ausgeht und zugleich die genannte Bewilligung vorbehält, im Rahmen derer den als kritisch beurteilten Aspekten Rechnung getragen werden kann (vgl. insb. auch Dispositivziffer II.B.94), ist auch insoweit das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Nachdem die genannten Rügen nicht primär materielle brandschutzrechtliche Fragen, sondern die bauverfahrensrechtliche Problematik der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen beschlagen, erübrigte sich schliesslich auch der Einbezug der Kantonalen Feuerpolizei in das vorliegende Rekursverfahren. Zusammenfassend ist auch die Rüge betreffend Brandschutz unbegründet.