Entsprechend wird in Dispositivziffer II.B.128 die Auflage statuiert, im Bereich der fraglichen Unterschreitung seien Ersatzmassnahmen, die einen Brandübergriff verhindern, vorzunehmen, wobei die Detailpläne der Ersatzmassnahmen der Feuerpolizei einzureichen und von ihr genehmigen zu lassen seien. Die Auflage erweist sich mit Blick auf den relativ technischen Charakter der Brandschutzvorschriften, der von vornherein zu einer Beschränkung der für die Mängelbehebung denkbaren Vorkehren führt, als zulässig (vgl. generell zu den Voraussetzungen von Auflagen bereits E. 4.3.3). Hinsichtlich der Bewegungsflächen hält E. N.b fest, die Erreichbarkeit sei nachgewiesen.