16.2 Gemäss E. N.a sind aufgrund der genannten Unterschreitung des Brandschutzabstandes Ersatzmassnahmen notwendig. Entsprechend wird in Dispositivziffer II.B.128 die Auflage statuiert, im Bereich der fraglichen Unterschreitung seien Ersatzmassnahmen, die einen Brandübergriff verhindern, vorzunehmen, wobei die Detailpläne der Ersatzmassnahmen der Feuerpolizei einzureichen und von ihr genehmigen zu lassen seien.