16.1 In der Rekursschrift wird ohne jegliche Substantiierung festgehalten, ob die Anforderungen des Brandschutzes eingehalten seien, bleibe offen, was der Baubewilligung entgegenstehe. In der Replik wird ergänzend vorgebracht, der erforderliche Brandschutzabstand zwischen dem Ladenprovisorium und dem Neubau Gebäude C1 sei unterschritten, ohne dass aus den Erwägungen hervorgehe, welche Massnahmen zur Mangelbehebung vorzunehmen seien; derart offen formulierte Auflagen seien nicht zulässig. Ausserdem gehe aus den Erwägungen nicht deutlich hervor, ob die Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge freigehalten seien oder nicht.