R1S.2022.05166 Seite 86 vor 1985 erstellt worden und werde im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) wesentlich geändert, ohne dass die Bausektion erwäge, was die rechtlichen Konsequenzen seien. Insoweit ist den Rekurrierenden entgegenzuhalten, dass Folge dieser Qualifikation die Anwendbarkeit der Immissionsgrenzwerte ist (Art. 8 Abs. 2 LSV), deren Einhaltung seitens der Vorinstanz - wie in E. M.o festgehalten - überprüft und in Übereinstimmung mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (R1S.2022.05160, act. 8.11 S. 30) und dem Lärmgutachten zur Tiefgarage (act. 22.2.0, Ziff. 3.2 und 5) bejaht wurde.