In der fraglichen Erwägung wird sodann lediglich beanstandet, da sich die geplanten Gemeinschaftsräume alle in einem Gebäude der zweiten Bauetappe befänden, sei vor Bezug der Wohnungen der ersten Bauetappe für diese ein Provisorium (z.B. durch entsprechende Nutzung von Gewerberäumen) zu erstellen. Die entsprechende - zulässige - Auflage findet sich in Dispositivziffer II.B.1.c. Schliesslich wird betreffend die Lärmbelastung durch die Tiefgarage geltend gemacht, in E. M.n und M.o werde erwogen, die Tiefgarage sei grösstenteils