II.B.1.d) korrespondiert. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume (E. M.e) äussern die Rekurrierenden ihr Erstaunen, dass nur zwei solche geplant seien und erwähnen im Übrigen, die Bausektion stelle fest, dass das anwendbare Recht nicht eingehalten sei. Die Rüge ist insofern unzutreffend, als in Wirklichkeit - wie in E. M.e korrekt ausgewiesen - vier Gemeinschaftsräume vorgesehen sind. In der fraglichen Erwägung wird sodann lediglich beanstandet, da sich die geplanten Gemeinschaftsräume alle in einem Gebäude der zweiten Bauetappe befänden, sei vor Bezug der Wohnungen der ersten Bauetappe für diese ein Provisorium (z.B. durch entsprechende Nutzung von Gewerberäumen) zu erstellen.