Beanstandet wird weiter, die Nassräume betreffend beschränke sich E. M.f auf die Aussage, die Unterlagen gäben keinen genügenden Aufschluss, ob das Recht eingehalten sei. Auch dies ist nicht zu beanstanden, nachdem in Dispositivziffer II.B.29 (i.V.m. II.B.3.b und II.B.4.b) sowie II.B.30 (i.V.m. II.B.1.d) entsprechende Auflagen erfolgen. Gleiches gilt für den Hinweis, zur Behindertengerechtigkeit (E. M.h) liste die Bausektion auf, in welchen Punkten die Anforderungen nicht erfüllt seien, was mit den - von den Rekurrierenden nicht erwähnten - Auflagen in Dispositivziffer II.B.27 (i.V.m. II.B.1.d) korrespondiert.