Die - angeblich unterbliebene - Rechtsanwendung als solche betreffend ergibt sich sodann aus dem Dispositiv der Baubewilligung, dass zu zahlreichen Aspekten der fraglichen Erwägung M Auflagen angeordnet wurden. Nachdem die Rekurrierenden sich in der Rekursschrift bei Abhandlung der einzelnen Teile der Erwägung M weitgehend auf eine stereotype Wiederholung des Vorwurfs der fehlenden Rechtsanwendung beschränken, ohne sich mit dem Dispositiv auseinanderzusetzen (und auch in den weiteren Rechtsschriften hierzu nichts vorbringen), ist im Folgenden - mangels Substantiierung - lediglich zu denjenigen Teilen der Erwägung M Stellung zu