R1S.2022.05166 Seite 85 bereits in E. 4.2 dargelegte grundsätzliche Fehlen einer Begründungspflicht hinzuweisen. Die - angeblich unterbliebene - Rechtsanwendung als solche betreffend ergibt sich sodann aus dem Dispositiv der Baubewilligung, dass zu zahlreichen Aspekten der fraglichen Erwägung M Auflagen angeordnet wurden.