wendbare Recht zu erwähnen, wende dieses aber nicht an bzw. stelle, wo sie es anwende, fest, dass es nicht eingehalten sei. Es handle sich bei dieser "Nicht-Erwägung" um eine Verweigerung der Rechtsanwendung. 15.2 Die Kritik verfängt nicht, soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist: Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist vorab auf das