Der ortsbauliche Gewinn wird einerseits durch die Vernetzung von Stadtgebiet und Freiraum sowie die Aufwertung des Strassenraums, andererseits durch die Schaffung attraktiver Freiräume und eines öffentlichen Quartierplatzes erreicht. Entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden lässt sich zudem bereits den Ausführungen im angefochtenen Beschluss entnehmen, dass und weshalb die Vorinstanz auch diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet hat. Die im Übrigen nicht näher substantiierte Rüge einer Verletzung von § 284 PBG ist somit ebenfalls unbegründet.