R1S.2022.05166 Seite 84 mit E. I.d des angefochtenen Beschlusses festgehalten werden kann, dass sich die vorgesehene Fassadenbegrünung positiv auf das Stadtklima auswirken wird. Zusammengefasst hat die Vorinstanz somit zu Recht die besonders gute Gestaltung im Sinne von § 71 PBG bejaht.