Auch ist - wie teilweise bereits erwähnt - bezüglich der Wohnlichkeit und Wohnhygiene insbesondere mit Blick auf die Anordnung der Gebäude und die gewählten Grundrisse von einer hohen Qualität auszugehen. Schliesslich kommt dem seitens der Rekurrierenden in anderem Zusammenhang speziell hervorgehobenen Aspekt der Hitzeminderung (vgl. E. 11.2) im Rahmen der Gesamtbeurteilung gemäss § 71 PBG lediglich untergeordnete Bedeutung zu, wobei im Übrigen