Wie bereits in E. 4.3.3 dargelegt, sind dabei die im angefochtenen Beschluss noch nicht gutgeheissenen Aspekte der Umgebungsgestaltung entgegen den Rekurrierenden von untergeordneter Bedeutung und einer auflageweisen Mängelbehebung ohne Weiteres zugänglich, wobei Letztere im Übrigen im Rahmen eines weiteren Bewilligungsverfahrens unter Einbezug der Rekurrierenden erfolgen wird. Was schliesslich die weiteren in § 72 Abs. 2 PBG beispielhaft genannten Kriterien anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese letztlich der Konkretisierung der in Abs. 1 dieser Bestimmung statuierten Anforderungen dienen, von denen