8.9.1 und 8.9.2]). Wie bereits in E. 4.3.3 dargelegt, sind dabei die im angefochtenen Beschluss noch nicht gutgeheissenen Aspekte der Umgebungsgestaltung entgegen den Rekurrierenden von untergeordneter Bedeutung und einer auflageweisen Mängelbehebung ohne Weiteres zugänglich, wobei Letztere im Übrigen im Rahmen eines weiteren Bewilligungsverfahrens unter Einbezug der Rekurrierenden erfolgen wird.