Ganz abgesehen davon, dass auch in diesem Entscheid die Beurteilung der Gestaltung klarerweise im Zentrum stand, lässt sich sodann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, dass dieser Aspekt als ausschlaggebend erachtet wird (vgl. die Hervorhebung in BGr 1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016, E. 4.1, wobei sich auch dem seitens der Rekurrierenden angeführten BGr 1C_92/2918 vom 9. Juli 2018, E. 3.5, nicht entnehmen lässt, dass die Abhandlung jedes einzelnen der in § 71 Abs. 2 PBG genannten Kriterien formelle Voraussetzung eines rechtsgenügenden Entscheids bilden würde). Unbehelflich sind schliesslich die weiteren seitens