PBG beispielhaft genannten drei Kriterien dar (wobei im Übrigen der Aspekt der Wohnlichkeit in E. I.b wie aufgezeigt durchaus Erwähnung findet). Zwar ist in der Rechtsprechung davon die Rede, mit dieser Bestimmung werde der örtlichen Baubehörde gleichsam ein Programm vorgegeben, nach dem sie die Erfüllung der in § 71 Abs. 1 PBG genannten Qualitätsanforderungen zu überprüfen habe (vgl. den - auch bei Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 168 zitierten - VB.2003.00006 und VB.2003.00015, E. 1, in BEZ 2003 Nr. 22).