Dass die entsprechenden Ausführungen unter dem Titel "Gestaltung Gebäude" (E. I), die Nennung der anwendbaren Normen unter dem Titel "Einordnung" (E. H) und die Beurteilung der Umgebungsgestaltung in einem weiteren Abschnitt (E. J) erfolgen, erweist sich als unproblematisch, da entscheidend letztlich nicht die gewählte Systematik, sondern der Inhalt der vorinstanzlichen Begründung ist. Ebenfalls keinen Begründungsmangel stellt die weitgehend fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung mit den weiteren in § 71 Abs. 2 PBG beispielhaft genannten drei Kriterien dar (wobei im Übrigen der Aspekt der Wohnlichkeit in E. I.b wie aufgezeigt durchaus Erwähnung findet).