qualifiziert hat und gestützt darauf zur Einschätzung gelangt ist, dass das Erfordernis der besonders guten Gestaltung vorliegend erfüllt sei (vgl. zur materiellen Beurteilung durch die Rekursinstanz E. 14.3.2). Dass die entsprechenden Ausführungen unter dem Titel "Gestaltung Gebäude" (E. I), die Nennung der anwendbaren Normen unter dem Titel "Einordnung" (E. H) und die Beurteilung der Umgebungsgestaltung in einem weiteren Abschnitt (E. J) erfolgen, erweist sich als unproblematisch, da entscheidend letztlich nicht die gewählte Systematik, sondern der Inhalt der vorinstanzlichen Begründung ist.