Wie sich den vorstehend referierten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt, hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb sie insbesondere die Eingliederung in den städtebaulichen Kontext sowie die gewählte architektonische Lösung als besonders gelungen qualifiziert hat und gestützt darauf zur Einschätzung gelangt ist, dass das Erfordernis der besonders guten Gestaltung vorliegend erfüllt sei (vgl. zur materiellen Beurteilung durch die Rekursinstanz E. 14.3.2).