Es folgen in E. I.d die bereits in E. 13.1.2 zitierten Ausführungen zu Materialisierung, Fassadengestaltung, Gliederung und architektonischem Ausdruck, bevor in der ebenfalls bereits zitierten E. I.e die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 71 Abs. 2, 238 Abs. 2 und 284 PBG konstatiert wird. Schliesslich wird in E. J.a festgehalten, die eingereichten Unterlagen zur Umgebungsgestaltung, welche zwar ein schlüssiges Gesamtkonzept darstellten, aber in Teilbereichen noch nicht die erforderliche Ausarbeitungstiefe aufwiesen, genügten den Anforderungen nicht vollumfänglich. In E. J.c wird sodann im Einzelnen ausgeführt, weshalb die vorgesehene Umgebungsgestaltung die gemäss § 71 Abs. 1 PBG ver-