auch sei mit dieser Einschätzung der Vorinstanz nicht vereinbar, dass die Arealüberbauung trotzdem bewilligt werde, zumal es sich bei den kritisierten Teilen (vgl. im Einzelnen bereits E. 4.3.3) nicht um Kleinigkeiten handle; es gehe bei einem derart zentralen Thema für die Bewilligungsfähigkeit einer Arealüberbauung nicht an, die Erfüllung der besonders guten Gestaltung mittels einer allgemein gehaltenen Auflage zu verlangen, wobei es im Übrigen mehr zu korrigieren gebe, als die Bausektion erwähne. Die Anforderungen an eine besonders gute Gestaltung der Freiflächen seien nicht erfüllt.