In diesem Zusammenhang weisen die Rekurrierenden überdies darauf hin, die Vorinstanz setze sich nicht mit den in § 284 Abs. 1 und 2 PBG statuierten Anforderungen für Hochhäuser auseinander, worin eine Rechtsverweigerung liege. Den Umgebungsplan betreffend führen die Rekurrierenden sodann aus, gemäss der Vorinstanz genüge dieser den Anforderungen nicht, wobei der Entscheid über die ungenügend dargestellten Themen unzulässigerweise in ein späteres, den Rekurrierenden nicht mehr zugängliches Verfahren verwiesen werde; auch sei mit dieser Einschätzung der Vorinstanz nicht vereinbar, dass die Arealüberbauung trotzdem bewilligt werde,