Beanstandet werden weiter - auch in diesem Kontext - die Ausführungen zur Siedlung "H", eine inhaltlich wertlose Bezugnahme auf die ehemaligen Fabrik- und Lagerhallen in X, die Beschränkung der Ausführungen zum architektonischen Ausdruck auf die Fassadengestaltung und -ma- terialisierung sowie die fehlende Erwähnung aller Schutzobjekte. In diesem Zusammenhang weisen die Rekurrierenden überdies darauf hin, die Vorinstanz setze sich nicht mit den in § 284 Abs. 1 und 2 PBG statuierten Anforderungen für Hochhäuser auseinander, worin eine Rechtsverweigerung liege.