das Bauvorhaben die für eine Arealüberbauung gewährten Privilegien weitestgehend ausschöpfe, müsse die Qualität entsprechend hoch sein, doch gebe es - auch in der Wahrnehmung der Bausektion - keinen einzigen Aspekt, in welchem sich das Projekt von einer Überbauung gemäss Regelbauweise abhebe. Beanstandet werden weiter - auch in diesem Kontext - die Ausführungen zur Siedlung "H", eine inhaltlich wertlose Bezugnahme auf die ehemaligen Fabrik- und Lagerhallen in X, die Beschränkung der Ausführungen zum architektonischen Ausdruck auf die Fassadengestaltung und -ma- terialisierung sowie die fehlende Erwähnung aller Schutzobjekte.