Hinzu komme, dass nicht alle Erwägungen nachvollziehbar seien und teilweise beschönigend wirkten und aus Texten aus den Baugesuchsunterlagen abgeschrieben seien. Teilweise, insbesondere bezüglich der Umgebung, schliesse die Bausektion offen, dass die geforderte Qualität nicht erreicht sei, ohne dass erwogen würde oder erkennbar wäre, dass diese negativen Punkte durch besonders gut erfüllte Merkmale kompensiert würden. Entsprechend ziehe die Bausektion auch nicht den Schluss, dass die Anforderungen gemäss § 71 PBG erfüllt seien, wobei sich selbst aus den ungenügenden Erwägungen ergebe, dass dies nicht der Fall sei.