insbesondere sei nicht ersichtlich, welche besonderen Qualitäten die Arealüberbauung rechtfertigen würden. Die Beziehung zum Ortsbild und zur baulichen und landschaftlichen Umgebung werde nur bruchstückhaft behandelt, zum architektonischen Ausdruck würden inhaltslose Behauptungen gemacht und zu den Freiflächen einzelne standardisierte Sätze verwendet. Die weiteren in § 71 Abs. 2 PBG erwähnten Kriterien würden überhaupt nicht erwähnt. Hinzu komme, dass nicht alle Erwägungen nachvollziehbar seien und teilweise beschönigend wirkten und aus Texten aus den Baugesuchsunterlagen abgeschrieben seien.