Gerügt wird sodann, dass die Vorinstanz § 71 PBG in den Erwägungen zur Einordnung, zur Gestaltung der Gebäude und zur Gestaltung der Umgebung (E. H, I und J) anwende, sich somit nicht an die Systematik von § 71 PBG halte und die einzelnen Merkmale nicht getrennt und in einer sinnvollen Reihenfolge abhandle. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich nicht, dass die Anforderungen gemäss § 71 PBG erfüllt seien; insbesondere sei nicht ersichtlich, welche besonderen Qualitäten die Arealüberbauung rechtfertigen würden.