Der Bauentscheid enthalte nicht einmal einen groben Beschrieb des Bauvorhabens, und die Vorinstanz sei sich - aufgrund abweichender Angaben im Bauentscheid sowie der fehlenden Übereinstimmung mit dem Baugesuch - offenbar nicht bewusst, welche Parzellen von der Arealüberbauung betroffen seien. Gerügt wird sodann, dass die Vorinstanz § 71 PBG in den Erwägungen zur Einordnung, zur Gestaltung der Gebäude und zur Gestaltung der Umgebung (E. H, I und J) anwende, sich somit nicht an die Systematik von § 71 PBG halte und die einzelnen Merkmale nicht getrennt und in einer sinnvollen Reihenfolge abhandle.