Die Bewilligungsbehörde habe alle Merkmale gemäss § 71 Abs. 2 PBG zu prüfen, wobei entsprechend dem hohen Eingriffs- und Störungspotential von Arealüberbauungen und aufgrund des der Baubewilligungsbehörde zukommenden erheblichen Ermessens ein hoher Begründungsstandard gelte, welchem die Bausektion vorliegend bei weitem nicht gerecht werde. Der Bauentscheid enthalte nicht einmal einen groben Beschrieb des Bauvorhabens, und die Vorinstanz sei sich - aufgrund abweichender Angaben im Bauentscheid sowie der fehlenden Übereinstimmung mit dem Baugesuch - offenbar nicht bewusst, welche Parzellen von der Arealüberbauung betroffen seien.