mehr eine gekonnte Verzahnung von Stadtgebiet und Allmend erfolgt (vgl. dazu E. 14.3.2). Die Vorgaben von § 238 Abs. 2 PBG sind somit auch in dieser Hinsicht eingehalten, so dass sich die ohnehin äusserst summarisch begründete Rüge ebenfalls als unbehelflich erweist.